Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ew-V GmbH | Stand 06/2019

Die AGB´S liegen am Firmensitz der Ew-V GmbH auf und sind auch auf der Webseite unter https://erwachsenen-vertretung.at/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ einzulesen. Download als PDF.

 

  1. Allgemeines

Die hier vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beziehen sich auf die jeweiligen Rechte und Pflichten zwischen dem Dienstleister (= Ew-V GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 74A/18), dem Auftraggeber (= Klient, Angehörige, Sachwalter, etc…), und den Sozialarbeitern (= Personenbetreuer/innen) und regeln die Erbringung und Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen zwischen den Vertragspartnern.

Der Dienstleister leistet ausschließlich zu diesen AGB. Eventuell mögliche AGB des Auftraggebers, und/oder den Betreuungskräften werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie diesen AGB nicht widersprechen oder eine entsprechende Regelung in diesen AGB nicht enthalten ist.

Mündliche Nebenabsprachen zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder eventuelle Zusatzvereinbarungen zwischen 2 oder 3 Vertragspartnern bedürfen der Kenntnis und dem Einverständnis aller 3 Vertragsparteien, sowie der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ein elektronischer Vertragsabschluss per e-mail genügt dem vereinbarten Schriftformgebot.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

Die gegenständlichen AGB gelten auch für Nichtkunden der Ew-V GmbH.

Der Geschäftszweig der Ew-V GmbH ist die Personenbetreuung.

  1. Gültigkeit

Vor dem Zustandekommen jeder Geschäftsbeziehung (wie Verträgen, Rechnungen, etc.) müssen die vorliegenden AGB vom Dienstleister, dem Auftraggeber und den PersonenbetreuerInnen akzeptiert werden.

Die AGB können vom Dienstleister jederzeit angepasst bzw. geändert werden und sind ab dem Zeitpunkt des angegebenen Erscheinungsdatums gültig. Änderungen an ältere Versionen der AGB, werden betreffenden Auftraggebern, bzw. Betreuungskräften schriftlich vom Dienstleister zur Kenntnis gebracht und sofern innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der geänderten AGB keine Einwände vorgebracht werden, akzeptiert.

  1. Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Inhalte rund um die Website www.ew-v.at bzw. www.erwachsenen-vertretung.at (wie z.B. Konzept, Ideen, Texte, Bilder, etc…) sind geistiges Eigentum der Ew-V GmbH. Die Verletzung der Urheberrechte des Dienstleisters (wie etwa der Verwendung unserer Inhalte für private, oder geschäftliche Zwecke) zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist.

Für alle auf www.ew-v.at bzw. www.erwachsenen-vertretung.at zur Verfügung gestellten Verlinkungen (z.B. Websites oder Dokumente), sowie deren Inhalten, übernimmt die Ew-V GmbH keine Verantwortung und ist demnach dafür nicht haftbar zu machen.

  1. Vermittlungen und Voraussetzungen

Die Ew-V GmbH vermittelt selbstständige PersonenbetreuerInnen an Rechtsanwälte, Erwachsenenschutzvertreter, Privatpersonen oder Angehörige im Rahmen der Erwachsenenschutzvertretung. Diese Vermittlung erfolgt ausschließlich nach Vorliegen aller gesetzlichen Bestimmungen und nach den Voraussetzungen für die Personenbetreuung.

Voraussetzungen für die Arbeit als Personenbetreuer:

– die Vollendung des 18. Lebensjahres,

– Staatsangehörigkeit zu einem EU-/EWR-Mitgliedstaat/der Schweiz – oder Vorhandensein eines Aufenthaltstitels

– Unbescholtenheit – bestätigt durch ein in Österreich gültiges polizeiliches Führungszeugnis.

Weiters:

– Nachweis einer geeigneten Fachausbildung (z.B. einer Berufsausbildung, äquivalent zu einer in Österreich gültigen Legitimation als diplomierte Pflegefachkraft, Pflegehilfe oder Heimhilfe)

– Deutschkenntnisse auf Konversationslevel

– empathische und soziale Fähigkeiten

– Haushälterische Fähigkeiten

– Telefonnummer und e-mail-Adresse unter denen die Betreuungskraft laufend erreichbar ist

– Die Bereitschaft der Betreuungskräfte, in Einzelfällen ein bis zwei Tage länger (bezahlten) Dienst zu versehen, wird vorausgesetzt.

– Die Einhaltung von guten Sitten muss gegeben sein. So wird unter anderem vorausgesetzt, dass Klientinnen und Klienten, sowie Betreuungskräfte keine vorsätzliche Unruhe stiften, versuchen sich auf Kosten anderer zu profilieren, Gerüchte zu verbreiten, oder üble Nachrede zu betreiben.

– Kenntnisse über rechtliche Grundlagen in der Personenbetreuung

– Widrigenfalls behält sich der Dienstleister vor, Konsequenzen (wie unter Punkt 10 beschrieben) zu ergreifen.

  1. Erstgespräch bzw. Erst- & Bedarfserhebung

Der Dienstleister verpflichtet sich vor der Vertragsunterzeichnung, für den Fall des Zustandekommens einer dauerhaften Geschäftsbeziehung (d.h. ab Unterzeichnung des Betreuungsvertrags über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO), zu einer kostenlosen Bedarfsanalyse und einem Erstgespräch in dem die Rahmenbestimmungen, die gesetzlichen Grundlagen und die Kosten geklärt werden. Sollte nach dem Erstgespräch keine Geschäftsbeziehung entstehen, bleibt das Erstgespräch ebenfalls kostenfrei.

  1. Auswahl der Betreuungskräfte

Der Dienstleister erstellt eine schriftliche Bedarfsanalyse und sucht auf Basis der vorliegenden Anforderungen geeignete Betreuungskräfte. Die Betreuungskräfte werden der betreuungsbedürftigen Person und bei Bedarf deren Angehörigen vorgestellt und beginnen danach mit der Arbeit. Der Auftraggeber akzeptiert die Auswahl und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der für die Betreuung vorgeschlagenen Betreuungskräfte, sofern nicht gewichtige und nachvollziehbare Gründe vorliegen und dagegensprechen. Außerdem akzeptiert der Auftraggeber keinen Anspruch auf bestimmte Betreuungskräfte zu haben.

  1. Verträge

Alle Vertragsvorlagen werden vom Dienstleister zur Verfügung gestellt.

Vertragsvereinbarungen zwischen dem Dienstleister, dem Auftraggeber sowie den PersonenbetreuerInnen sind nur auf Basis der Vertragsvorlagen des Dienstleisters gültig.

Im Vorvertrag zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber wird das Vorhandensein aller Voraussetzungen für die Personenbetreuung bestätigt und der Dienstleister ermächtigt, geeignete Betreuungskräfte zu suchen und zu beauftragen. Diese Vereinbarung ist ab der Unterzeichnung des Vorvertrags gültig.

Der Vertrag umfasst die mit dem Kunden besprochenen Details der Dienstleistung bzw. der Betreuung und eventuelle Sonderwünsche des Kunden, sowie die dafür anfallenden Kosten

Der Dienstleister erklärt sich damit einverstanden, dass die Organisation der Arbeitszeiten, Zeitpunkte des Turnuswechsels und Ruhezeiten (= Pausen), direkt zwischen dem Auftraggeber und den Betreuungskräften vereinbart werden können, sofern diese zumutbar sind und nicht anderen zuvor vereinbarten Regelungen widersprechen.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass für die Durchführung der Tätigkeiten (z.B. alle Tätigkeiten zur Fachaufsicht und Qualitätssicherung) dem Dienstleister Zutritt zum Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person zu gestatten ist.

Alle Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, auf Dauer der gesamten Betreuung alle Voraussetzungen zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten, sowie alle im Vertrag über die Leistungen der Personenbetreuung lt. §159 GewO vereinbarten Punkte einzuhalten.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden alle Zahlungen gemäß des Betreuungsvertrags über die Leistungen der Personenbetreuung lt. §159 GewO, über die gesamte Dauer der Betreuung vollständig und fristgerecht (= innerhalb von maximal 5 Werktagen ab Erhalt einer Rechnung vom Dienstleister), oder ab Erhalt einer Rechnung einer Betreuungskraft (d.h. ab Unterzeichnung des Betreuungsvertrags über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO), zu leisten.

  1. Leistungserbringung

Die Personenbetreuung erfolgt von Montag bis Sonntag in mobiler Form auf Stundenbasis. Die Dauer der Einsätze und die zeitliche Länge erfolgt individuell und nach Absprache mit dem Klienten. Die Mindestzeit die pro Monat aufgewandt wird ist eine Stunde. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die freien Dienstnehmer von „Ew-V GmbH“ erforderlich sind.

Die freien DienstnehmerInnen verpflichten sich gegenüber der Ew-V GmbH eine ausreichende und regelmäßige Dokumentation über die erbrachte Leistung zu führen. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern ausschließlich zur Sicherstellung der Dienstleistung verwendet.

Der Einsatz der PersonenbetreuerInnen erfolgt teilweise auch zu vereinbarten. Sollten Termine von Seiten des Auftragsgebers nicht eingehalten werden können, sollten diese zeitgerecht abgesagt werden. Bei Versäumnis der Meldepflicht wird der vereinbarte Tarif/Stundensatz für eine Stunde trotzdem in Rechnung gestellt.

  1. Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Kündigung

Mit dem Datum der Unterzeichnung des Betreuungsvertrags über die Leistungen in der Personenbetreuung lt. §159 GewO tritt der Vertrag in Kraft und ist (sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde) auf unbestimmte Zeit gültig.

Der Personenbetreuungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats oder nach Absprache mit der Geschäftsleitung aufgelöst werden. Wurde im Vertrag ein befristeter Betreuungszeitrahmen festgelegt, endet dieser ohne eine Kündigung. Durch Ableben der zu betreuenden Person wird automatisch der Personenbetreuungsvertrag aufgelöst.

Der Vertrag kann vom Dienstleister unter folgenden Voraussetzungen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden:

– Bei tätlichen Angriffen KlientInnen, oder deren Angehöriger gegen eine Betreuungskraft, oder umgekehrt. Hinweis: Im Fall eines tätlichen Angriffs der Personenbetreuung gegen den/die KlientIn oder deren Angehörige, wird das Arbeitsverhältnis sofort gekündigt und strafrechtlich verfolgt.

– Bei Auftreten von Umständen die eine physische oder psychische Gesundheitsgefährdung der Personenbetreuung nach sich ziehen können.

– Bei Verweigerung zur Zusammenarbeit mit der Personenbetreuung

– Bei Verletzung der Intimsphäre der PersonenbetreuerInnen durch  oder deren Angehörige.

– Bei Nicht-Bezahlung des Entgelts, oder anhaltender schlechter Zahlungsmoral trotz mehrfacher Erinnerung.

Sonstige Beendigung des Vertrages:

– Bei Tod des Auftraggebers

– Bei Tod des PersonenbetreuerIn endet der Vertrag mit der betreffenden Person. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister bleibt aufrecht. In diesem Fall wird eine Ersatzkraft organisiert (wie unter Punkt 11 dieser AGB beschrieben).

  1. Abrechnung und Zahlung

Die Abrechnung erfolgt nach dem im Betreuungsvertrag vereinbarten Kosten. Anfallende nicht im Vertrag angeführte Zusatzkosten werden im Vorhinein mit dem Auftraggeber besprochen und vereinbart.

Die Rechnungsstellung bei längeren und dauerhaften Einsätzen erfolgt monatlich. Einmalige Einsätze werden innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der erbrachten Dienstleistung in Rechnung gestellt.

Das Entgelt ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 12% verrechnet. Ebenfalls werden die angefallenen, notwendigen und angemessene Mahnkosten verrechnet. Bleibt diese Mahnung erfolglos, wird auf Ihre Kosten ein befugtes Inkasso-Institut oder ein Rechtsanwalt mit der Durchführung beauftragt. Bei nicht Einbringung werden gerichtliche Schritte eingeleitet.

  1. Haftung

Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftungen für mögliche Vergehen durch PersonenbetreuerInnen, wie z.B. Sachbeschädigungen, Richtigkeit der Angaben und Unterlagen, zeitgerechte Bezahlung von Abgaben und Steuern, etc. Der Auftraggeber wurde informiert und nimmt zur Kenntnis, dass die PersonenbetreuerInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Personenbetreuung sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich ein selbstständiger Gewerbebetrieb (Gewerbe der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO) mit einer in Österreich gültigen Gewerbebefugnis sind, und demnach nach geltendem Recht eigenverantwortlich handeln.

Der Dienstleister haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Ein Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, schriftlich beim Dienstleister geltend zu machen.

Die Haftung des Unternehmens „Ew-V GmbH“ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Etwaige Schäden müssen vom Auftragsgeber unverzüglich angezeigt werden. „Ew-V GmbH“ haftet für eigenes Verschulden und das seiner Mitarbeiter/Innen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Das Unternehmen und seine Mitarbeiter/Innen sind gegen Schäden, die im Rahmen

der Erbringung der Dienstleistung entstehen, haftpflichtversichert.

  1. Sonstiges

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle mit dieser Vertragssituation bekannt gewordenen Angelegenheiten.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich bereit, dass angegebene Daten zum Zwecke der Gewährleistung einer guten Betreuung durch den Dienstleister übermittelt werden dürfen.

Der Auftraggeber und die PersonenbetreuerInnen verpflichten sich den Ruf des Dienstleisters nicht zu schädigen, oder in Zweifel zu ziehen. Widrigenfalls akzeptieren der Auftraggeber und die PersonenbetreuerInnen Konsequenzen die sich aus Punkt 10 dieser AGB ergeben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich nichts zu unternehmen um die in der Ergänzung zum Betreuungsvertrag der Personenbetreuung lt. §159 GewO, vereinbarten Leistungen und damit im Zusammenhang stehenden Entgelte an den Dienstleister zu umgehen (z.B. bereits vermittelte PersonenbetreuerInnen weiter zu beschäftigen, während der Vertrag mit dem Dienstleister aus welchen Gründen auch immer storniert wird). Widrigenfalls akzeptiert der Auftraggeber die Konsequenzen die sich aus Punkt 10 dieser AGB ergeben.

Sollte sich einer, oder mehrere der Vertragspartner nicht an die Inhalte dieser AGB, des Vertrags oder des Vorvertrags halten, oder diese nachträglich in Frage stellen, zieht dies bei schweren, oder anhaltenden Problemen eine Auflösung des Vertrags und Konsequenzen (wie unter Punkt 10 beschrieben) nach sich. Zusätzlich erstattet der Dienstleister ggf. Anzeige bei der Gewerbebehörde.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag ist Wien. Es gilt österreichisches Recht.

  1. Schlussbestimmungen

Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so gelten die übrigen Vertragsbestimmungen. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen können getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform.