Das neue Erwachsenenschutzgesetz
Das neue Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) ist mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Die Schlagworte Autonomie und Selbstbestimmung für Menschen mit Beeinträchtigungen stehen hier im Mittelpunkt. Wesentlich beeinflusst wurde die Entstehung des neuen Gesetzes von der UN-Behindertenrechtskonvention.
Je nachdem, wie eingeschränkt die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person mit psychischer Erkrankung oder Beeinträchtigung ist, sieht das Gesetz vier Möglichkeiten der Vertretung vor.
Die Vorsorgevollmacht kann festlegen, wer bestimmte Angelegenheiten übernehmen soll, wenn die vertretene Person aufgrund von Krankheit oder länger andauernder Bewusstlosigkeit beziehungsweise Demenz nicht fähig ist, diese selbst zu erledigen.
Im Ernstfall kann der Vertretene/ die Vertretene somit bestimmen, welche Person für ihn/ sie über medizinische Behandlungen entscheiden, als Vertretung vor Behörden fungieren oder finanzielle Angelegenheiten regeln soll.
Die gewählte Erwachsenenvertretung tritt in Kraft, sofern im Vorfeld keine Vorsorgevollmacht verfasst wurde. Hiermit kann eine Person mit geminderter Entscheidungsfähigkeit – wenn also die betroffene Person die Auswirkungen einer Erwachsenenvertretung in den Grundzügen versteht – eine Vertretungsperson für gewisse Tätigkeiten oder Bereiche bestimmen.
Hierbei können die Betroffenen jede nahestehende und volljährige Vertrauensperson als gewählte Erwachsenenvertreterin/ gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen. Dazu zählen zum Beispiel Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung tritt dann in Kraft, wenn die erwachsene Person ihre Vertreterin/ ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will. Als VetreterIn kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Dazu zählen Eltern, Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten/ Neffen, Ehegatten, die eingetragene Parterin/ der eingetragene Partner, Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind.
Die Erwachsenenvertretung mit all ihren Tätigkeiten und Erledigungen untersteht einer gerichtlichen Kontrolle, wobei diese auf maximal drei Jahre befristet ist. Nach Ablauf der Frist wird geprüft, ob eine erneute Verlängerung notwendig ist.
Voraussetzung für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist eine psychische Erkrankung oder vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit einer volljährigen Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr für sich selbst oder andere erledigen kann.
Die Erwachsenenvertretung kann in diesem Fall für einzelne oder ganze Bereiche festgelegt werden. Dies wird im Gerichtsbeschluss genau angeführt. Auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre befristet, sofern diese nicht in einem gesonderten Verfahren verlängert wird.